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   BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87   

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BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87 (https://dejure.org/1990,3346)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1990 - 5 C 30.87 (https://dejure.org/1990,3346)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1990 - 5 C 30.87 (https://dejure.org/1990,3346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Bundesausbildungsförderung für ein zweites Studium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 3
    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]).

    Er ist, was den Wechsel vom Fach Politische Wissenschaften in das Lehramtsstudium in Biologie und Chemie angeht, darin zu erblicken, daß sich in der Person des Klägers während seines politikwissenschaftlichen Studiums ein ernsthafter Neigungswandel vollzogen hat (vgl. dazu BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] und Urteil vom 27. März 1980 ).

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Das Lehramtsstudium erfüllt damit die Merkmale, die ein Studium nach der Rechtsprechung des Senats aufweisen muß, um als Parkstudium bezeichnet werden zu können (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Da dies zu einem Zeitpunkt geschah, als der Kläger zwei Parkstudien mit einer Dauer von jeweils bloß einem Semester zurückgelegt hatte, lassen sich Bedenken gegen die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht damit begründen, daß die Parkstudienausbildung des Klägers eine Stufe erreicht habe, von der an sich auf seiten seiner Interessen der Anspruch auf Förderung seiner neigungsgerechtesten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen, seiner zweitstärksten Neigung entsprechenden Ausbildung nicht mehr durchsetzen könne (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Dabei kann offenbleiben, ob diese Zuordnung im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) mit dem Berufungsgericht darauf gestützt werden kann, daß der Kläger in dem genannten Semester die Übung "Physikalisches Praktikum für Mediziner" besucht und insoweit an einer Studienveranstaltung teilgenommen hat, die sich auf sein Wunschstudium bezog.

    Auch wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könnte, etwa deshalb, weil nach den Erkenntnissen der Vorinstanz die Dauer des Wunschstudiums durch die Anrechnung der in dem Physikalischen Praktikum erbrachten Studienleistungen - anders als in dem in dem Urteil BVerwG 5 C 64.82 entschiedenen Fall - nicht verkürzt wurde, wäre davon auszugehen, daß es sich bei dem politikwissenschaftlichen Studium des Klägers um ein Parkstudium gehandelt hat.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Dies wird nicht zuletzt durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nahegelegt (dazu BVerfGE 70, 230 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwGE 67, 235 <237, 243 f. [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]>).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Dies gilt, wie inzwischen geklärt ist, selbst dann, wenn dem Wechsel in das Wunschstudium ein weiterer Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium vorausgegangen ist (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/111>), sofern, worauf mit Recht schon die Vorinstanz hingewiesen hat, für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (dazu s. bereits BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 7.83 - , vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - FamRZ 1986, 731/732> und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 127.81 - ).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Das Lehramtsstudium erfüllt damit die Merkmale, die ein Studium nach der Rechtsprechung des Senats aufweisen muß, um als Parkstudium bezeichnet werden zu können (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Wenn berücksichtigt wird, daß einem Auszubildenden im Anfangsstadium einer Ausbildung Neigungsunsicherheiten nicht vorgehalten werden können und ihm deshalb das Recht zugebilligt werden muß, erforderlichenfalls während der Ausbildung erst noch zu erkunden, ob für diese Ausbildung entsprechend der nicht von vornherein ausgeschlossenen Erwartung tatsächlich eine Neigung besteht (dazu s. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - FamRZ 1980, 835/836>), können in der genannten Anfangsphase zu hohe Anforderungen an die Vorstellung des Auszubildenden, die aufgenommene Ausbildung bei Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen, nicht gestellt werden.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Dies gilt, wie inzwischen geklärt ist, selbst dann, wenn dem Wechsel in das Wunschstudium ein weiterer Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium vorausgegangen ist (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/111>), sofern, worauf mit Recht schon die Vorinstanz hingewiesen hat, für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (dazu s. bereits BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 7.83 - , vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - FamRZ 1986, 731/732> und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 127.81 - ).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87

    Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Wunschstudium -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
    Wie in der Rechtsprechung des Senats inzwischen geklärt ist, läßt der vorbezeichnete Grundsatz Ausnahmen zu (BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 127.81

    Abbruch einer allgemeinbildenden Ausbildung - Anerkennung eines wichtigen Grundes

  • BVerwG, 04.06.1987 - 5 B 134.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 24.11.1983 - 5 C 55.81

    Anspruch auf Förderung eines Berufsbildungsjahres bei Abbruch eines

  • BVerwG, 02.06.1987 - 5 B 22.86

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Teilnahme an allen zur Verfügung

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Bei der Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1987 - BVerwG 5 B 131.86 - sowie Urteil vom 8. März 1990 - BVerwG 5 C 30.87 -
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 4 MC 266/12

    Glaubhafte Darlegung der Gründe für einen Fachrichtungswechsel als Voraussetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1990 - 5 C 30.87 - m.w.N.).

    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1990 - 5 C 30.87 - m.w.N.).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

    Sollte sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung von der Substanz und Glaubwürdigkeit dieses Tatsachenvortrages überzeugen können, so erschiene es im Hinblick darauf, daß in der Eingangsphase einer Ausbildung an die Anerkennung eines wichtigen Grundes mit Rücksicht auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - FamRZ 1980, 835/837> sowie Urteil vom 8. März 1990 - BVerwG 5 C 30.87 - ), (gerade noch) gerechtfertigt, hierin Wiedergabe und Nachvollzug eines die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Neigungswandels zu erblicken.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2018 - 12 E 1010/17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Anspruchs auf Ausbildungsförderung für

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 12 E 300/18

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12.
  • VG Potsdam, 20.02.2020 - 7 L 985/19
    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, juris, Rn. 12, = BVerwGE 67, 235 und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris, Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 29. November 1999 - 16 A 3413/98 -, juris, Rn. 35 ff.).
  • OVG Sachsen, 27.06.2016 - 1 A 662/15

    Ausbildungsförderung, Studium; Neigungswandel; Eignungsmangel, Parkstudium

    Zwar kommt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entsprochen hätte, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12, m. w. N.; Senatsbesch. V. 7. Juli 2009 - 1 A 391/08 -, juris Rn. 5).
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